Die PPWR ist die größte Überarbeitung der europäischen Verpackungsregeln seit dreißig Jahren. Am 11. Februar 2025 ist die Verordnung in Kraft getreten. Am 12. August 2026 wird der größte Teil durchsetzbar. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie nur noch Verpackung auf den EU-Markt bringen, die die neuen Anforderungen erfüllt — ohne Übergangsfrist für neue Produktion.
Diese Seite ist der vollständige Überblick: was die PPWR ist, welche Pflichten wann gelten und welche davon auf Ihre Situation zutreffen. Sind Sie sich beim Letzteren unsicher? Der PPWR-Check geht in acht Fragen Ihre Rolle, Ihren Markt, Ihr Material und Ihren Verpackungstyp durch und gibt pro Säule eine Einschätzung.
Informativer Selbstcheck. Keine Rechtsberatung.
Was ist die PPWR?
PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation — formell Verordnung (EU) 2025/40. Sie ersetzt die europäische Verpackungsrichtlinie von 1994.
Das Wort Verordnung ist der Kern der Geschichte. Eine Richtlinie ist eine Untergrenze, die jeder Mitgliedstaat selbst ausgestalten darf — dadurch bedeutete “recyclingfähig” in Deutschland etwas anderes als in den Niederlanden. Eine Verordnung gilt unmittelbar. Dieselben Regeln, dieselben Definitionen, dieselben Labels, am selben Tag, in allen 27 Mitgliedstaaten. Es kommt kein nationales Umsetzungsgesetz mehr, auf das Sie warten könnten.
Was die PPWR regelt:
- die Stoffe, die in Verpackung enthalten sein dürfen (PFAS, Schwermetalle)
- das Design: minimales Gewicht und Volumen, kein irreführender Leerraum
- die Recyclingfähigkeit, künftig ausgedrückt in einer Leistungsklasse
- den Anteil an recyceltem Material in Kunststoffverpackung
- Mehrweg: verpflichtende Quoten für wiederverwendbare Transport- und Getränkeverpackung
- verbotene Formate: sechs Kategorien Einwegverpackung verschwinden
- Kennzeichnung: ein EU-weites Material- und Sortierlabel
- Verantwortung: wer in der Kette wofür aufkommt
Die Ziele: weniger Verpackungsabfall pro Einwohner (5% weniger 2030, 15% 2040 gegenüber 2018) und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.
Das entscheidende Datum: 12. August 2026
Die meisten Unternehmen denken bei der PPWR an 2030 — Rezyklatquoten, verbotene Kunststoffe, die Leerraumquote. Das stimmt, lenkt aber ab. Es gibt eine Reihe von Pflichten, die jetzt schon in wenigen Wochen greifen und die vor allem um Papierarbeit und Herkunft gehen.
Ab dem 12. August 2026:
- Konformitätserklärung je Verpackung. Als Hersteller schließen Sie für jede einzelne Verpackung eine Konformitätsbewertung ab und stellen eine EU-Konformitätserklärung aus. Keine Erklärung bedeutet: Die Verpackung darf nicht in Verkehr. Weiterlesen.
- Rückverfolgbarkeit auf der Verpackung. Name, Postanschrift und Kontaktdaten des Herstellers kommen auf die Verpackung oder über einen QR-Code, plus eine Typ-, Chargen- oder Seriennummer.
- PFAS-Verbot in Lebensmittelkontaktverpackung. Drei kumulative Grenzwerte: 25 ppb, 250 ppb und 50 ppm Gesamtfluor. Mehr über PFAS.
- Schwermetalle bleiben auf 100 mg/kg begrenzt für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom.
- Verpackungsminimierung. Auf minimales Gewicht und Volumen ausgelegt; doppelte Wände und falsche Böden sind verboten. Bis 2030 darf auf Basis von EN 13428 belegt werden.
- EPR-Registrierung je Mitgliedstaat. In den Niederlanden über Verpact, in Deutschland über LUCID. Siehe EPR und Verpact.
- Fulfilment-Dienstleister dürfen ihre Dienste nur noch erbringen, wenn der Hersteller oder Importeur seine Pflichten nachweislich erfüllt.
- Gastronomie muss Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle in wiederverwendbarer oder nachfüllbarer Verpackung anbieten.
Die vollständige Aufschlüsselung je Pflicht finden Sie unter was sich am 12. August 2026 ändert.
Sie sind nicht sicher, welche dieser Regeln auf Sie zutreffen?
Acht Fragen. Kein Konto. Sie erhalten eine Scorecard pro Säule — grün, orange, rot — mit für jede rote Säule, was Sie konkret regeln müssen und welche Lieferanten das tun.
PPWR-Check starten →Zuerst Ihre Rolle, dann Ihre Pflichten
Das ist die Falle, in die die meisten Unternehmen tappen. Die PPWR bestimmt Ihre Rolle nicht auf Unternehmensebene, sondern je Verpackung. Ein Unternehmen kann zugleich Hersteller der einen, Importeur der anderen und Händler der dritten Verpackung sein.
| Rolle | Kern der Pflicht |
|---|---|
| Hersteller | Entwirft oder lässt Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke fertigen. Umfangreichstes Paket: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Konformitätserklärung. |
| Importeur | Bringt Verpackung aus einem Drittland ein. Prüft, ob die Konformitätserklärung vorliegt, setzt eigene Angaben auf die Verpackung, reagiert binnen zehn Tagen auf die Marktüberwachung. |
| Händler | Prüft, ob Kennzeichnungs- und Identifikationspflichten erfüllt sind. Bei Nichtkonformität aus dem Verkehr nehmen und melden. |
| Fulfilment-Dienstleister | Sorgfaltspflicht gegenüber Hersteller und Importeur. Kann selbst Produzent werden, wenn keine andere Partei diese Rolle ausfüllt. |
| Produzent | Übergreifend, und je Mitgliedstaat. Wer Verpackung als Erster in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringt. Trägt die EPR-Pflicht. |
Beachten Sie diesen letzten Unterschied. Hersteller gibt es einmal in der gesamten EU. Produzent gibt es einmal je Mitgliedstaat. Für Webshops, die über Marktplätze mit eigener Produktverpackung verkaufen, gilt: Sie sind der Produzent, und alle Pflichten liegen bei Ihnen. Siehe PPWR für E-Commerce und die vollständige Übersicht der Rollen.
Die Zeitleiste bis 2040
Die PPWR wird in Phasen ausgerollt. Die folgenden Meilensteine stammen direkt aus unserem Regelwerk, mit Quellenangabe je Regel. Meilensteine, die noch durch einen delegierten oder Durchführungsrechtsakt konkretisiert werden, sind als vorläufig markiert.
12. August 2026
- Allgemeiner Geltungsbeginn der PPWR Quelle: Art. 71(3) PPWR
- Hersteller: Konformitätserklärung + technische Dokumentation Quelle: Art. 3 + Art. 15 PPWR
- Einführer: Konformitätserklärung des Drittland-Herstellers prüfenvorläufig Quelle: Art. 18 PPWR
- Händler: Kennzeichnungs- und Identifikationspflichten prüfenvorläufig Quelle: Art. 19 PPWR
- Fulfilment-Dienstleister: Sorgfaltspflicht gegenüber Hersteller/Einführervorläufig Quelle: Art. 45 PPWR
- EPR-Bevollmächtigter außerhalb des Niederlassungslands erforderlich Quelle: Art. 45(2) PPWR; VerpackG §35
- Verpackungsminimierung — Mindestgewicht/-volumen Quelle: Art. 10 + Annex IV(A) + Annex VII PPWR
- Gastronomie vor Ort: alle Getränke in Mehrweg/Nachfüll Quelle: Art. 29(5) PPWR
- Pflicht-EPR-Registrierung pro Mitgliedstaat (NL: Verpact, DE: LUCID) Quelle: Art. 44 + Art. 45 PPWR
- PFAS-Verbot in Lebensmittelkontaktverpackung Quelle: Art. 5(1)(a) + Annex II §2 PPWR
- Summe Schwermetalle (Blei + Cadmium + Quecksilber + Cr VI) ≤100 mg/kg Quelle: Art. 5(2) + Annex II §1 PPWR
- Keine generelle PPWR-Ausnahme für KMU Quelle: PPWR (diverse artikelen)
12. Februar 2028
- Take-away: Mehrweg-Option verpflichtend anbieten Quelle: Art. 33 PPWR
12. August 2028
- Harmonisiertes Material-/Sortier-Label auf allen Verpackungen Quelle: Art. 12(1)-(4) PPWR
- Verbot irreführender oder kollidierender nationaler Label (z. B. Triman) Quelle: Art. 12(8) PPWR
1. Januar 2029
- Pflichtpfand für PET-Flaschen und Metalldosen ≤3 L Quelle: Art. 50 PPWR
- Verpflichtende Öko-Modulation der EPR-Tarife nach Recyclingfähigkeit Quelle: Art. 45(6) jo. Art. 6 PPWR
12. Februar 2029
- Mehrweg-Label + QR-Code auf Mehrwegverpackungen Quelle: Art. 12(5) PPWR
1. Januar 2030
- Mindestens Grade C ab 2030 (≥70% recyclingfähig nach Gewicht)vorläufig Quelle: Art. 6(1)-(2) + Annex II PPWR
- Mind. 30% Rezyklat — PET-Lebensmittelkontakt — 2030 Quelle: Art. 7(1)(a) PPWR
- Mind. 10% Rezyklat — Nicht-PET-Lebensmittelkontakt — 2030 Quelle: Art. 7(1)(b) PPWR
- Mind. 30% Rezyklat — Einweg-Getränkeflaschen — 2030 Quelle: Art. 7(1)(c) PPWR
- Mind. 35% Rezyklat — sonstige Kunststoffverpackungen — 2030 Quelle: Art. 7(1)(d) PPWR
- Leerraumquote max. 50% (Sammel-, Transport-, E-Commerce-Verpackung) Quelle: Art. 24(1)-(3) PPWR
- Anhang V Nr. 1 — Verbot SUP-Sammelverpackungen (Schrumpffolie) Quelle: Art. 25(1) + Annex V #1 PPWR
- Anhang V Nr. 2 — Verbot SUP für frisches Obst/Gemüse <1,5 kg Quelle: Art. 25(1) + Annex V #2 PPWR
- Anhang V Nr. 3 — Verbot SUP für vor Ort verzehrte Speisen/Getränke Quelle: Art. 25(1) + Annex V #3 PPWR
- Anhang V Nr. 4 — Verbot SUP-Einzelportionen Würze/Sauce/Zucker/Milch Quelle: Art. 25(1) + Annex V #4 PPWR
- Anhang V Nr. 5 — Verbot Einweg-Miniaturen Kosmetik/Toilettenartikel im Hotel Quelle: Art. 25(1) + Annex V #5 PPWR
- Anhang V Nr. 6 — Verbot sehr leichte Kunststofftragetaschen <15 Mikron Quelle: Art. 25(1) + Annex V #6 PPWR
- Getränkeverpackungen: 10% Mehrweg 2030, 40% 2040 Quelle: Art. 29(1)-(3) PPWR
- Transportverpackungen (Paletten, Kisten, IBC): 40% (2030) / 70% (2040) Quelle: Art. 29(6)-(7) PPWR
- E-Commerce-Versandverpackungen: 40% (2030) / 70% (2040)vorläufig Quelle: Art. 29 PPWR
1. Januar 2035
- "Recyclingfähig im großen Maßstab" ab 2035vorläufig Quelle: Art. 6(6) PPWR
1. Januar 2038
- Mindestens Grade B ab 2038; Grade C verbotenvorläufig Quelle: Art. 6(5) PPWR
1. Januar 2040
- Mind. 50% Rezyklat — PET-Lebensmittelkontakt — 2040 Quelle: Art. 7(2)(a) PPWR
- Mind. 25% Rezyklat — Nicht-PET-Lebensmittelkontakt — 2040 Quelle: Art. 7(2)(b) PPWR
- Mind. 65% Rezyklat — Einweg-Getränkeflaschen — 2040 Quelle: Art. 7(2)(c) PPWR
- Mind. 65% Rezyklat — sonstige Kunststoffverpackungen — 2040 Quelle: Art. 7(2)(d) PPWR
Eine ausführliche Erläuterung je Meilenstein folgt unter der PPWR-Zeitleiste.
Die inhaltlichen Anforderungen, kurz
Recyclingfähigkeit
Ab dem 12. August 2026 müssen Sie in der Konformitätserklärung belegen, dass die Verpackung recyclingfähig ist — das geht über die harmonisierte Norm EN 13430. Ab dem 1. Januar 2030 kommt eine Leistungsklasse hinzu: A (≥95% recyclingfähig nach Gewicht), B (≥80%) oder C (≥70%). Liegen Sie darunter, darf die Verpackung nicht mehr in Verkehr. Ab 2038 entfällt auch Klasse C. Mehr unter Recyclingfähigkeit.
Recyceltes Material
Ab 2030, für Verpackung, die zu mindestens 5% des Gewichts aus Kunststoff besteht:
| Typ | 2030 | 2040 |
|---|---|---|
| PET, Lebensmittelkontakt | 30% | 50% |
| Nicht-PET, Lebensmittelkontakt | 10% | 25% |
| Einweg-Getränkeflaschen | 30% | 65% |
| Sonstiger Kunststoff | 35% | 65% |
Es zählt ausschließlich Post-Consumer-Rezyklat, gemittelt je Werk und Jahr. Die Methodik folgt Ende 2026 in einem delegierten Rechtsakt. Mehr unter Rezyklatquoten.
Leerraum
Ab 2030 darf Gruppierungs-, Transport- und E-Commerce-Verpackung höchstens 50% Leerraum enthalten. Füllmaterial zählt als Leerraum, nicht als Füllung. Siehe Leerraumquote.
Verbotene Verpackungen
Ab 2030 verschwinden sechs Kategorien Einwegverpackung. Siehe verbotene Verpackungen.
Kennzeichnung
Ab August 2028 trägt jede Verpackung ein harmonisiertes Label mit der Materialzusammensetzung und einer Sortieranweisung. Ab Februar 2029 kommt für wiederverwendbare Verpackung ein QR-Code hinzu. Siehe Kennzeichnung.
Gibt es eine Ausnahme für KMU?
Begrenzt. Es gibt keine allgemeine Ausnahme. Kleinstunternehmen — weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz — sind von den Mehrwegzielen aus Artikel 29 ausgenommen, und es gibt Hinweise, dass sie unter Bedingungen auch von den Herstellerpflichten ausgenommen sind, wenn ihr Verpackungslieferant in den Niederlanden ansässig ist. Aber die Stoffbeschränkungen, die Recyclingklasse und die EPR-Registrierung gelten auch für das kleinste Unternehmen.
Und beachten Sie den Unterschied zwischen den Ländern. Die Niederlande kennen eine Schwelle: unter 50.000 kg Verpackung pro Jahr keine Abgabe an Verpact, aber Administration. Deutschland kennt keinerlei Schwelle. Mehr unter PPWR und KMU und Unterschiede Niederlande–Deutschland.
Was Sie jetzt tun können
Vier Schritte, in dieser Reihenfolge. Die ersten beiden kosten mehr Zeit, als Sie denken.
- Inventarisieren Sie Ihre Verpackungen. Je Verpackung: Material, Zusammensetzung, Gewicht, Funktion und ob Lebensmittelkontakt besteht.
- Bestimmen Sie Ihre Rolle je Verpackung. Nicht je Unternehmen. Wer bringt diese Verpackung als Erster in diesem Land in Verkehr?
- Fragen Sie Daten bei Ihren Lieferanten an. Materialspezifikationen, PFAS-Erklärungen, Rezyklatanteil. Beginnen Sie damit heute.
- Erstellen Sie die Konformitätserklärungen und richten Sie die technische Dokumentation nach Anhang VII ein.