Die PPWR-Gesetzgebung wird über fünfzehn Jahre ausgerollt. Ein Datum ist bekannt — der 12. August 2026 — und es überschattet den Rest. Das ist schade, denn die Daten, die für Ihre Planung zählen, liegen woanders.
Nachstehend die vollständige Zeitleiste, mit dem Artikel, der jeden Meilenstein regelt.
12. August 2026
- Allgemeiner Geltungsbeginn der PPWR Quelle: Art. 71(3) PPWR
- Hersteller: Konformitätserklärung + technische Dokumentation Quelle: Art. 3 + Art. 15 PPWR
- Einführer: Konformitätserklärung des Drittland-Herstellers prüfenvorläufig Quelle: Art. 18 PPWR
- Händler: Kennzeichnungs- und Identifikationspflichten prüfenvorläufig Quelle: Art. 19 PPWR
- Fulfilment-Dienstleister: Sorgfaltspflicht gegenüber Hersteller/Einführervorläufig Quelle: Art. 45 PPWR
- EPR-Bevollmächtigter außerhalb des Niederlassungslands erforderlich Quelle: Art. 45(2) PPWR; VerpackG §35
- Verpackungsminimierung — Mindestgewicht/-volumen Quelle: Art. 10 + Annex IV(A) + Annex VII PPWR
- Gastronomie vor Ort: alle Getränke in Mehrweg/Nachfüll Quelle: Art. 29(5) PPWR
- Pflicht-EPR-Registrierung pro Mitgliedstaat (NL: Verpact, DE: LUCID) Quelle: Art. 44 + Art. 45 PPWR
- PFAS-Verbot in Lebensmittelkontaktverpackung Quelle: Art. 5(1)(a) + Annex II §2 PPWR
- Summe Schwermetalle (Blei + Cadmium + Quecksilber + Cr VI) ≤100 mg/kg Quelle: Art. 5(2) + Annex II §1 PPWR
- Keine generelle PPWR-Ausnahme für KMU Quelle: PPWR (diverse artikelen)
12. Februar 2028
- Take-away: Mehrweg-Option verpflichtend anbieten Quelle: Art. 33 PPWR
12. August 2028
- Harmonisiertes Material-/Sortier-Label auf allen Verpackungen Quelle: Art. 12(1)-(4) PPWR
- Verbot irreführender oder kollidierender nationaler Label (z. B. Triman) Quelle: Art. 12(8) PPWR
1. Januar 2029
- Pflichtpfand für PET-Flaschen und Metalldosen ≤3 L Quelle: Art. 50 PPWR
- Verpflichtende Öko-Modulation der EPR-Tarife nach Recyclingfähigkeit Quelle: Art. 45(6) jo. Art. 6 PPWR
12. Februar 2029
- Mehrweg-Label + QR-Code auf Mehrwegverpackungen Quelle: Art. 12(5) PPWR
1. Januar 2030
- Mindestens Grade C ab 2030 (≥70% recyclingfähig nach Gewicht)vorläufig Quelle: Art. 6(1)-(2) + Annex II PPWR
- Mind. 30% Rezyklat — PET-Lebensmittelkontakt — 2030 Quelle: Art. 7(1)(a) PPWR
- Mind. 10% Rezyklat — Nicht-PET-Lebensmittelkontakt — 2030 Quelle: Art. 7(1)(b) PPWR
- Mind. 30% Rezyklat — Einweg-Getränkeflaschen — 2030 Quelle: Art. 7(1)(c) PPWR
- Mind. 35% Rezyklat — sonstige Kunststoffverpackungen — 2030 Quelle: Art. 7(1)(d) PPWR
- Leerraumquote max. 50% (Sammel-, Transport-, E-Commerce-Verpackung) Quelle: Art. 24(1)-(3) PPWR
- Anhang V Nr. 1 — Verbot SUP-Sammelverpackungen (Schrumpffolie) Quelle: Art. 25(1) + Annex V #1 PPWR
- Anhang V Nr. 2 — Verbot SUP für frisches Obst/Gemüse <1,5 kg Quelle: Art. 25(1) + Annex V #2 PPWR
- Anhang V Nr. 3 — Verbot SUP für vor Ort verzehrte Speisen/Getränke Quelle: Art. 25(1) + Annex V #3 PPWR
- Anhang V Nr. 4 — Verbot SUP-Einzelportionen Würze/Sauce/Zucker/Milch Quelle: Art. 25(1) + Annex V #4 PPWR
- Anhang V Nr. 5 — Verbot Einweg-Miniaturen Kosmetik/Toilettenartikel im Hotel Quelle: Art. 25(1) + Annex V #5 PPWR
- Anhang V Nr. 6 — Verbot sehr leichte Kunststofftragetaschen <15 Mikron Quelle: Art. 25(1) + Annex V #6 PPWR
- Getränkeverpackungen: 10% Mehrweg 2030, 40% 2040 Quelle: Art. 29(1)-(3) PPWR
- Transportverpackungen (Paletten, Kisten, IBC): 40% (2030) / 70% (2040) Quelle: Art. 29(6)-(7) PPWR
- E-Commerce-Versandverpackungen: 40% (2030) / 70% (2040)vorläufig Quelle: Art. 29 PPWR
1. Januar 2035
- "Recyclingfähig im großen Maßstab" ab 2035vorläufig Quelle: Art. 6(6) PPWR
1. Januar 2038
- Mindestens Grade B ab 2038; Grade C verbotenvorläufig Quelle: Art. 6(5) PPWR
1. Januar 2040
- Mind. 50% Rezyklat — PET-Lebensmittelkontakt — 2040 Quelle: Art. 7(2)(a) PPWR
- Mind. 25% Rezyklat — Nicht-PET-Lebensmittelkontakt — 2040 Quelle: Art. 7(2)(b) PPWR
- Mind. 65% Rezyklat — Einweg-Getränkeflaschen — 2040 Quelle: Art. 7(2)(c) PPWR
- Mind. 65% Rezyklat — sonstige Kunststoffverpackungen — 2040 Quelle: Art. 7(2)(d) PPWR
Drei Arten von Daten
Wer die Zeitleiste durchliest, erkennt, dass drei verschiedene Dinge durcheinandergehen.
Pflichten, die in Kraft treten. 12. August 2026, 1. Januar 2030, 1. Januar 2038. Das sind die Daten, an denen Sie etwas nachweisen können müssen oder etwas nicht mehr in Verkehr bringen dürfen.
Daten, an denen die EU die Details ausfüllt. Bis spätestens 31. Dezember 2026 folgt die Methodik für den Rezyklatanteil. Bis spätestens 1. Januar 2028 die Kriterien und Messmethode für die Recyclingfähigkeit. Bis spätestens 12. Februar 2028 die Methodik für die Leerraumquote. Bis spätestens 12. Februar 2027 die Leitlinien zu den verbotenen Formaten.
Das sind die wichtigsten Daten in der gesamten Tabelle, und sie stehen in keiner einzigen Marketing-Zusammenfassung. Bis sie erscheinen, können Sie ein Redesign nicht endgültig abschließen: Sie wissen nicht, woran Sie gemessen werden. Sobald sie erscheinen, wissen es alle gleichzeitig, und der gesamte Markt steht gleichzeitig bei denselben Lieferanten vor der Tür.
Nationale Meilensteine, die neben der PPWR bestehen bleiben. Das deutsche EWKFondsG, das niederländische Pfand auf Dosen, die SUP-Litteringabgabe. Die PPWR ersetzt sie nicht. Siehe Niederlande und Deutschland.
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Was das für Ihre Planung bedeutet
Die schweren Pflichten liegen in 2030. Die Entscheidungen, die sie möglich machen, treffen Sie 2026 und 2027.
Ein Materialwechsel von Laminat zu Monomaterial dauert vom ersten Gespräch bis zum ersten Produktionslauf leicht achtzehn Monate: Lieferantensuche, Muster, Haltbarkeitstest, Linientest, Druckform, Abverkauf der alten Bestände. Wer 2029 mit einer Verpackung beginnt, die Klasse C nicht erreicht, ist zu spät dran — nicht wegen des Gesetzes, sondern wegen der Durchlaufzeit.
Dieselbe Rechnung gilt für Druckformen. Zwischen 2026 und 2029 ändert sich dreimal etwas an dem, was auf Ihrer Verpackung stehen muss: Herstellerangaben und Identifikationsnummer 2026, das harmonisierte Label 2028, der Mehrweg-QR-Code 2029. Siehe Kennzeichnung.
Drei Druckformänderungen, oder eine — je nachdem, wie weit Sie vorausschauen.
Wo sich die Zeitleiste noch verschieben kann
Die Verordnung selbst steht fest. Was sich bewegen kann:
- Die delegierten Rechtsakte kennen Fristen, keine garantierten Termine. Sie können später kommen, als es die Verordnung vorschreibt. Die daran hängende Pflicht verschiebt sich dadurch nicht automatisch mit.
- Mitgliedstaaten dürfen strenger sein und in Teilen Ausnahmen gewähren. Für die verbotenen Formate besteht eine Ausnahmemöglichkeit aus Gründen der Hygiene, der Lebensmittelsicherheit oder des Umweltschutzes.
- Die Kommission hat am 30. März 2026 Leitlinien und eine umfangreiche FAQ veröffentlicht. Diese ändern die Verordnung nicht, wohl aber die Auslegung von Definitionen und Pflichten. Sie waren zu diesem Zeitpunkt formell noch nicht festgelegt; die Veröffentlichung im Amtsblatt wurde kurzfristig erwartet. Nehmen Sie den Verordnungstext als Ausgangspunkt und nutzen Sie die Leitlinien, um Ihre Auslegung zu überprüfen — nicht umgekehrt.